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Ausgabe 2/08
Die ärztliche Aufklärungspflicht
Herausgegeben von Rechtsanwältin Silke Nickmann, Kanzlei Schaudt Rechtsanwälte www.schaudt.eu
Aus dem Prinzip des Selbstbestimmungsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) ergibt sich, dass von einer wirksamen Einwilligung des Patienten in den Heileingriff nur ausgegangen werden kann, wenn diesem eine Aufklärung zugrunde liegt, die die „bedeutsamen Umstände der Behandlung“ (BVerfG, NJW 1979, 1925, 1931) deutlich aufzeigt. Hierzu ist es unbedingt erforderlich, dass dem Patienten im möglichen Rahmen Art, Bedeutung und Folgen des Eingriffs zumindest in seinen Grundzügen verdeutlicht werden. Fehler bzw. ein Unterlassen der Aufklärung kann nicht nur zur zivilrechtlichen Haftung, sondern auch zur Strafbarkeit des Arztes wegen rechtswidriger Körperverletzung führen.
Die zahnärztliche Rechnung muss zur Auslösung der Fälligkeit der Forderung dabei insbesondere folgende Elemente zwingend enthalten:
Folgende Aufklärungsarten sind zu unterscheiden:
- Diagnoseaufklärung: Information des Patienten über den medizinischen Befund
- Therapeutische Aufklärung (Sicherungsauf-klärung): sämtliche Aufklärungs-, Offenba-rungs- und Hinweispflichten, die der Therapiesicherung dienlich sind
- Risiko-/Eingriffsaufklärung: Aufklärung über alle dem Eingriff immanent anhaftenden Risiken entsprechend dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand
- Verlaufsaufklärung: Aufklärung über Art und Weise, Durchführung und Umfang des Eingriffs
- Wirtschaftliche Aufklärung: Aufklärung über die entstehenden Kosten
1. Diagnoseaufklärung
Durch die Diagnoseaufklärung, die als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag zu klassifizieren ist, soll der Patient Klarheit über den erhobenen Befund, mögliche Unsicherheiten bzw. unterschiedliche Deutungsmöglichkeiten erhalten. In der Regel genügt es, dem Patienten die Diagnose mündlich zu erläutern. Als Unterfall der Diagnoseaufklärung zählt die sog. Prognoseaufklärung>, die vorsieht, dem Patienten den wahrscheinlichen Verlauf seiner Krankheit bzw. den festgestellten Befund und seine Folgen ohne Behandlung aufzuzeigen. Der Patient soll dadurch in die Lage versetzt werden, selbst entscheiden zu können, ob er eine entsprechende Behandlung gänzlich wünscht oder nicht.
2. Therapeutische (Sicherungs-)Aufklärung
Einen wesentlichen Teil der ärztlichen Behandlungspflicht stellt die Aufklärung des Patienten über seine Mitwirkung(pflicht) zur Erreichung des Behandlungserfolgs dar. Im konkreten Fall erstrecken sich die Inhalte der Aufklärung von allgemeinen gesundheitlichen Ratschlägen (Zahnhygiene, Rauchen, Alkohol) und Hinweisen zur Einnahme von Medikamenten und deren Nebenwirkungen, bis hin zu Warn- und Verhaltensratschlägen im Zusammenhang mit der Behandlung (verminderte Reaktionsfähigkeit, Führen eines Kraftfahrzeugs, Arbeitspensum).
3. Risiko-/Eingriffsaufklärung
Die Risiko- oder Eingriffsaufklärung verfolgt den Zweck, den Patienten über Schadensrisiken, wie z. B. mögliche Komplikationen oder schädliche Nebenfolgen einer Behandlung, die trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt sowie fehlerfreier ärztlicher Behandlung nicht immer auszuschließen sind, zu informieren. Der Arzt muss an dieser Stelle keinesfalls medizinisches Fach- und Entscheidungswissen vermitteln, sondern vielmehr dem Patienten eine Vorstellung von Art und Schwere des Eingriffs (zeitliche Dringlichkeit, medizinische Notwendigkeit, Erfolgsaussichten, eingriffsspezifisches Risiko, Komplikationsdichte etc.) vermitteln, damit dieser beurteilen kann, was die angestrebte Behandlung u. U. für seine persönliche Situation bedeuten kann.
In diesem Zusammenhang hat der Arzt dem Patienten grundsätzlich auch die möglichen Behandlungsalternativen aufzuzeigen. Hierzu müssen jedoch überhaupt echte Wahlmöglichkeiten d. h. gleichwertige schulmedizinische Methoden vorhanden sein, die ein unterschiedliches Belastungsspektrum- bzw. Risikospektren oder Erfolgschancen aufweisen bzw. unterschiedliche Kosten auslösen. Entscheidend ist, dass der Patient ein Bild davon bekommt, dass nicht eine Behandlungsmethode die ultima ratio darstellt, sondern es je nach Einzelfall durchaus ernstzunehmende Alternativen gibt.
4. Verlaufsaufklärung
Im Rahmen der Verlaufsaufklärung muss dem Patienten zumindest ein grober Überblick darüber verschafft werden, wie sich der konkrete Eingriff entwickelt und sich dessen Erfolgschancen und Erfolgssicherheit innerhalb eines zeitlichen Rahmens einschätzen lassen. Eine Verpflichtung zur Erläuterung im Detail besteht jedoch nicht.
5. Wirtschaftliche Aufklärung
Ebenfalls als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag nimmt die wirtschaftliche Aufklärungspflicht vor allem im zahnärztlichen Bereich einen wichtigen Stellenwert ein. Klärt der Arzt fehlerhaft über die mit der Behandlung entstehenden Kosten bzw. der voraussichtliche Tragung fehlerhaft auf, macht er sich schadensersatzpflichtig bzw. verliert er seinen Vergütungsanspruch. Keinesfalls dürfen seitens des Arztes Angaben „ins Blaue hinein“ insoweit erfolgen, als dass die Krankenversicherung „die Kosten der Behandlung schon vollständig erstatten werde“.
Insbesondere sollte der Patient darauf aufmerksam gemacht werden, dass Beträge, die von der Versicherung nicht voll erstattet werden, in voller Höhe vom ihm selbst zu leisten sind, Einschränkungen bezüglich der Erstattung im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sein müssen und zu Lasten des Patienten als Versicherten gehen. Im Zweifel und bei häufig monierten Abrechnungen sollte sich der Patient vorab über mögliche Erstattungsschwierigkeiten bei seiner Versicherung informieren.
Bei prothetischen oder kieferorthopädischen Behandlungsabsichten sollte vor Beginn der Behandlung dem Patienten immer ein Heil- und Kostenplan mit dem Hinweis vorgelegt werden, diesen der Krankenversicherung vorzulegen, um die Kostenübernahme vor Behandlungsbeginn zu klären. Hiermit ist die wirtschaftliche Fürsorgepflicht des Zahnarztes erfüllt. Erscheint der Patient wie selbstverständlich nach ca. 3 Wochen zur Behandlung, kann diese begonnen werden, ohne erneut nachzufragen, wie die Krankenversicherung reagiert bzw. ob ihr der Heil- und Kostenplan überhaupt vorgelegt wurde. Dies ist allein Angelegenheit des Patienten.
6. Form und Umfang der Aufklärung
Da der Arzt allein die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Aufklärung trägt, muss sie durch diesen im persönlichen Gespräch erfolgen und kann nicht delegiert werden. Schriftform ist nicht erforderlich, wobei Formulare allein eine mündliche Aufklärung ohnehin nicht ersetzen können.
Vor dem Hintergrund, dass in einem Haftungsprozess der Arzt beweisen muss, dass der Patient umfassend aufgeklärt wurde, ist zur Beweisführung im Prozess dringend angeraten, die Aufklärung im Beisein einer Helferin vorzunehmen und dieser den Eintrag in die Patientenkartei zu diktieren, um sie im Streitfall als Zeugin benennen zu können. Der Eintrag sollte den wesentlichen Inhalt der Aufklärung, dessen Zeitpunkt, Dauer und Grund bzw. besondere Gründe enthalten, aus denen auf eine bestimmte Aufklärung verzichtet wurde.
In Bezug auf den Umfang der Aufklärung ist auf den Bildungsgrad, die Aufnahmefähigkeit und die Erfahrung des Patienten Rücksicht zu nehmen. Bei minderjährigen sowie nichteinwilligungsfähigen Patienten ist es ratsam, dass der Arzt in jedem Fall – vor allem bei Zweifeln über dessen Einsichtsfähigkeit – die gesetzlichen Vertreter bzw. Eltern in die Aufklärung miteinbezieht.
7. Ausnahmen
Ein Arzt darf lediglich in nachfolgenden Fällen von der Aufklärung absehen:
- Ausdrücklicher Verzicht des Patienten
- Übermäßige psychische Belastung des Patienten, die ihrerseits zu zusätzlichen ernsten Gesundheitsschädigungen führen würde
- Risiko des Eingriffs würde durch zusätzliche Aufregung des Patienten erheblich erhöht werden
- Seltenes, fern liegendes Risiko der Behandlung
- Umfangreiche Aufklärung fand nachweislich bereits durch den vorbehandelnden bzw. überweisenden Arzt statt
Auch diesbezüglich ist ein ausführlicher Vermerk in der Patientenkartei aus Beweisgründen unumgänglich.
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