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Ausgabe 1/08
Die zahnärztliche Abrechnung im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Herausgegeben von Rechtsanwältin Silke Nickmann, Kanzlei Schaudt Rechtsanwälte www.schaudt.eu
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist die Abrechnungsgrundlage für die Vergütung zahnärztlicher Leistungen, die für Privatpatienten erbracht werden. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den in einem Gebührenverzeichnis für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen festgesetzten Gebührensätzen.
Die zahnärztliche Rechnung muss zur Auslösung der Fälligkeit der Forderung dabei insbesondere folgende Elemente zwingend enthalten:
- Leistungsbeschreibung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes sowie die Anzahl der erbrachten Leistungen
- Gebührenziffer der GOZ neben der jeweiligen Leistungsbeschreibung
- Datum der Leistungserbringung
- Gebührensatz/-faktor (Überschreitung des Regelhöchstsatzes bis zum 3,5fachen bei schriftlicher Begründung (Schwierigkeits-grad/Zeitaufwand) möglich; auf Verlangen nähere Erläuterung erforderlich
- Kennzeichnung analoger Leistungen inkl. Beschreibung, Nummer und Bezeichnung der als gleichwertig betrachteten Leistung
- Auslagen für zahntechnische Leistungen (z. B. Auftragsleistungen eines Dentallabors) sind bzgl. Betrag und der Art der Auslage zu belegen (ggf. Bezeichnung, Gewicht, Tagespreis etc.)
- Gesondert berechnungsfähige Kosten nach der GOZ sind inkl. Menge, Art und Preis der verwendeten Materialien anzugeben
- Minderung der Gebühren der GOZ bei stationärer, teilstationärer sowie vor- und nachstationärer zahnärztlicher Behandlung um 25% bzw. 15% bei Belegärzten und niedergelassenen Vertragsärzten
Diese Angaben sollen dem Patienten im konkreten Einzelfall eine sachgerechte Prüfung der Rechnung und der Berechtigung der geforderten Vergütung ermöglichen. Eine Zahlungsfrist muss die Rechnung nicht enthalten. Der Schuldner gerät - ohne weitere Mahnung - spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Zur Beschleunigung ist es ratsam, dem Schuldner eine kürzere Zahlungsfrist zu setzen, bei deren fruchtlosem Verstreichen er automatisch in Verzug gerät. Die Übersendung einer Mahnung wäre dann zwar nicht mehr notwendig, ist zu Dokumentations- und Beweiszwecken jedoch empfehlenswert.
Dokumentationspflicht
Eine Reihe von Abrechnungsziffern der GOZ enthält die Verpflichtung zur Dokumentation bzw. zur Aufzeichnung der Befunde als Abrechnungsvoraussetzung. Die fehlende Dokumentation nimmt den betreffenden Leistungen per se die Abrechenbarkeit der Leistungsziffer. Beispielhaft sei an dieser Stelle auf Nr. 001 GOZ (eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes) verwiesen. Grundsätzlich können Leistungen nur abgerechnet werden, wenn sie auch vorgenommen wurden. Zwar steht einer Abrechnung der Leistung - außer es wird in der Gebührenziffer vorgeschrieben - nicht entgegen, wenn sie nicht dokumentiert wurde, allerdings treten dann erhebliche Beweisprobleme im Vergütungsprozess eines Zahnarztes auf, wenn der Patient gänzlich die Vornahme der abgerechneten Leistung bestreitet. Die Beweislast für die Durchführung der Leistung obliegt dem Zahnarzt als Dienstleister. Es ist daher ratsam, in die zahnärztliche Dokumentation gänzlich alle Abrechnungspositionen aufzunehmen.
Analoge Leistungen
Die analoge Abrechenbarkeit kommt nur in Bezug auf solche zahnärztlichen Leistungen in Betracht, die selbstständigen Charakter aufweisen und zudem erst nach dem Inkrafttreten der Gebührenordnung für Zahnärzte am 01.01.1988 aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Praxisreife entwickelt worden sind. Leistungen, die einen Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis der GOZ darstellen, dürfen nicht im Wege der Analogie abgerechnet werden. Die Abrechnung muss dann entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen erfolgen.
Eigen- und Fremdlaborkosten
Für die Fälligkeit der zahnärztlichen Vergütung ist die Beifügung von Fremdbelegen bei Rechnungslegung nicht erforderlich. Dies gilt auch für Implantatteile, die nicht im Eigen- oder Fremdlabor hergestellt, sondern industriell gefertigt und direkt vom Fachhandel bzw. großen Fachfirmen bezogen werden. Die Eigenlaborrechnungen sind dann hinreichend spezifiziert und nachvollziehbar und entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, wenn der Betrag und die Art der einzelnen Auslagen im Einzelnen aufgeführt, genau bezeichnet und das verwendete Material und die angesetzten Einzelpreise angegeben sind.
Material- und Lagerhaltungskosten
Materialkosten dürfen nur dann abgerechnet werden, wenn sich die Abrechenbarkeit entweder explizit aus der GOZ bzw. deren Gebührenverzeichnis ergibt oder die Materialkosten bei Behandlungen anfallen, die über § 6 Abs. 1 GOZ nach der GOÄ abzurechnen sind. Eine Abrechnungsfähigkeit von Kosten für Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbracht sind, ist aus analoger Anwendung des § 10 GOÄ dagegen nicht möglich. Dies hat zur Folge, dass weder Einmal-OP-Sets, noch Anästhesiematerial, atraumatisches Naht-material oder Einmalwurzelkanalinstrumente gesondert abgerechnet werden können. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Materialkosten ein erhebliches Ausmaß der nach der GOZ abrechenbaren Vergütung annehmen. Bestimmte Materialkosten innerhalb einer implantologischen Behandlung können dann z. B. bei einem Zahnarzt mit Tätigkeits-schwerpunkt Implantologie abgerechnet werden. Im Einzelnen erweisen sich somit u. a. zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ, Abdruckmaterialien, Verankerungselemente, konfektionierte Kronen und Hülsen, alloplas-tische Materialien oder Implantate und Implantatteile als gesondert abrechenbar.
Lagerhaltungskosten dagegen sind i. S. d. § 4 Abs. 3 GOZ als typische Praxiskosten bereits mit den Gebühren abgegolten. Eine Abgeltung auch dieser Leistungen kann jedoch im Rahmen einer Honorarvereinbarung i. S. d. § 2 Abs. 1 GOZ erfolgen, die den besonderen Aufwand an Material- und Lagerkosten in die Höhe der Gebühren einfließen lässt.
Bitte beachten Sie zudem die geplante Rechtsprechungsübersicht unter www.zvd-ev.de.



