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01/10/2008
Rechtsprechung: Aufstellung Oktober 2008
1.OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2008 – I-4 U 192/07 – Impressum-Angaben auf Webseite (EU-Richtlinie)
Einem (Zahn-)Arzt, dessen Internetauftritt/Impressum nicht die erforderlichen Angaben entsprechend der gültigen EU-Richtlinie von Dezember 2007 enthält, drohen empfindliche kostenlastige Abmahnungen aufgrund Wettbewerbsverstoßes. So muss auf der Homepage der Begriff „Impressum“ durch „Wer sind wir“ oder „Kontakt“ ersetzt werden, um dem (potentiellen) Patienten so folgende zwingende Informationen zukommen lassen zu können: Name, Anschrift, e-Mail-Adresse, Telefon, Telefax, gesetzliche Berufsbezeichnung (inkl. Staat, in dem Berufsbezeichnung verliehen wurde), zugehörige (Zahn-)Ärztekammer, Hinweis auf Heilmittelwerbegesetz und die Landesberufsordnung, (falls vorhanden) Umsatzsteuer-Identifikaitonsnummer
2.OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2006 – 3 U 26/00 – Wirksamtkeit zahnärztlicher Honorarvereinbarungen mit Privatpatienten/Zahntechnische Leistungen/Angemessenheit der Vergütung
Privatärztliche können nicht mit kassenzahnärztlichen Leistungen gleichgestellt werden. Während für Leistungen am Kassenpatienten ein stringentes Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 IV SGB V insbesondere auch bei prothetischen Leistungen zugrunde zu legen ist, haben bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung bei Leistungen am Privatpatienten i. S. d. § 9 GOZ allgemeine wirtschaftliche Standpunkte keinen Platz. Es kommt allein auf die konkret in Auftrag gestellte Arbeit und die hierfür angemessene Vergütung an.
Somit können auch kassenzahnärztliche Tarife für zahntechnische Leistungen bei privatvesicherten Patienten keine Gültigkeit erreichen.
3.OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2003 – 8 U 99/02 – Erfüllungsort des Arztvertrages/Zuständigkeit
Der Schwerpunkt der vertragscharakteristischen Leistungen liegt bei einem (Zahn-)Arzt- oder Krankenhausvertrag in der Regel am Sitz des Behandlers, so dass dieser Erfüllungsort für beiderseitige Leistungen i. S. d. § 29 ZPO, § 269 BGB ist.
4.OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.01.2008 – 5 W 2508/07 – Verwirkung des Honoraranspruchs
Der (zahn-)ärztliche Honoraranspruch ist jedenfalls dann verwirkt, wenn der Behandler mit der Stellung seiner Honorarrechnung mehr als 3 Jahre zuwartet, nachdem der Patient die Behandlung unter Berufung auf deren angebliche Fehlerhaftigkeit abgebrochen hat.
5.OLG Dresden, Beschluss vom 21.01.2008 – 4 W 28/08 – Keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Patienten bei seiner Verweigerung von zumutbaren Nachbesserungsmaßnahmen
Falls der Patient nach der Eingliederung des Zahnersatzes ihm zumutbare Nachbesserungsmaßnahmen verweigert, kommen insoweit aufgrund fehlenden Zurechnungszusammenhangs keine Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche in Betracht. Zumutbar kann sogar auch die Neuanfertigung der Prothese sein. Schmerzen und Beeinträchtigungen (mangelnde Kaufähigkeit, optische und psychische Beeinträchtigung), die nach fehlerhafter Erstbehandlung, aufgetreten und deren Behebung längere Zeit beanspruchen, rechtfertigen kein Schmerzensgeld über € 2.000,-.
6.OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2007 – 5 U 709/07 – Beurteilung eines groben Behandlungsfehlers in Gesamtschau
Die Gesamtbetrachtung mehrerer „einfacher“ Behandlungsfehler kann dazu führen, dass das ärztliche Vorgehen zusammen betrachtet als grob fehlerhaft einzustufen ist.
Wenn ein Zahnarzt einen Weisheitszahn extrahiert, obwohl die Röntgenbefunde unzureichend sind, kann der darin liegende einfache Behandlungsfehler somit gleichwohl im Endergebnis zu einer Beweislastumkehr aufgrund groben Behandlungsfehlers führen, wenn auch die Nachsorge derart mangelhaft war, dass das ärztliche Vorgehen insgesamt schlechterdings unverständlich erscheint und dadurch ein Verstoß gegen bewährte elementare Behandlungsregeln und gesicherte Erkenntnisse der Medizin anzunehmen ist.
7.OLG Oldenburg, Urteil vom 14.11.2007 – 5 U 61/07 – Zahnärztliche Hinweispflicht auf Behandlungsalternativen
Wenn eine zahnprothetische Behandlungsalternative (Teleskopprothese gegenüber Modellgussprothese) höhere Erfolgschancen mit sich bringt, muss der Zahnarzt auch einen Kassenpatienten auf die Möglichkeit aufmerksam machen, dass gegen Zahlung eines höheren Eigenanteils eine zahnprothetische Versorgung möglich ist, die über den für gesetzlich Versicherte als Regelversorgung vorgesehenen Standard hinausgeht. Für welche Behandlungsalternative er sich entscheidet, ist allein Sache des Patienten.
8.BGH, Urteil vom 09.03.2000 – III ZR 356/98 – Unwirksamkeit der gesamten Honorarvereinbarung bei zusätzlicher einleitender Bemerkung
Die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung i. S. d. § 2 Abs. 2 S. 3 GOZ ist dann gegeben, wenn als einleitende Bemerkung und somit „weitere Erklärung“ folgendes vorangeht: „Für die in Aussicht genommene privatzahnärztliche Behandlung bei … werden gemäß der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (aus BR-Dr 276/87) mit Rücksicht auf die angestrebte weit überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztlichen Leistung, sowie auf den darauf abgestellten Zeit- und Praxisaufwand für die einzelnen Leistungen des Gebührenverzeichnisses folgende Multiplikatoren des Gebührensatzes berechnet“.
9.OLG Köln, Urteil vom 25.02.1998 – 5 U 157-97
Nimmt ein Zahnarzt die Eingliederung einer Prothese vor, ist diese dann grob fehlerhaft, wenn die zu deren Verankerung eingebrachten Implantate wegen fortgeschrittenen und auf den gefertigten Röntgenbildern eindeutig feststellbaren Knochenabbaus, keinen genügenden Halt bieten. Allein die bloße, nicht näher substantiierte Behauptung des Zahnarztes, der erstinstanzlich hinzugezogene Gutachter habe die Röntgenbildern unrichtig befundet, reicht nicht aus, um dem Berufungsgericht Veranlassung zur Zweitbegutachtung zu geben.
10.OLG Koblenz, Urteil vom 19.06.2007 – 5 U 467/07
Bei mangelhafter prothetischer Leistungen ist der erstbehandelnde Zahnarzt – um sich der eigenen Haftung überhaupt entziehen zu können – verpflichtet, Fehler und Versäumnisse nachbehandelnder Kollegen substantiiert darzulegen, wenn deren Verantwortlichkeit nach der Art des Mangels fern liegt. Mängel können den Vertragsrücktritt bzw. die Vertragskündigung unter Rückerstattung der Vergütung rechtfertigen.



