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01/03/2009
Rechtsprechung: Aufstellung März 2009
1.OLG Brandenburg, Urteil vom 29.05.2008 – 12 U 241/07 – Implantatabstoßung; Aufklärungspflicht
Unterlässt es ein Zahnarzt, einen Patienten über die Risiken der Abstoßung eines Implantats und über mögliche Alternativbehandlungen aufzuklären, macht er sich schadensersatz- und schmerzensgeldpflichtig. Die Einwilligung des Patienten ist insoweit unwirksam und der vorgenommene Eingriff rechtswidrig. Die Aufklärung über das Risiko einer Implantatabstoßung ist auch deshalb nicht entbehrlich, weil dem Patienten dieses bekannt war. Im Übrigen ist über diejenigen Risiken aufzuklären, die dem Eingriff typischerweise spezifisch anhaften und die für die Lebensführung des Patienten im Fall der Verwirklichung des Risikos von besonderer Bedeutung sind.
2.OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2007 – 1 U 10/07 – Behandlungsabbruch durch Patienten; Nachbesserung
Nach einem vorzeitigen Abbruch der zahnärztlichen Behandlung seitens des Patienten entfällt die Vergütungspflicht nur unter den Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB (kein Interesse an Leistung bei fristloser Kündigung). Ein haftungsbegründender Behandlungsfehler kann nur dann angenommen werden, wenn dem Zahnarzt im Rahmen der Weiterbehandlung Gelegenheit zur Korrekturvornahme gegeben wurde und ihm dabei eine Korrektur vorwerfbar nicht gelingt.
3.LG Bayreuth, Urteil vom 04.07.2008 – 22 O 757/06 – Aufklärung über Risiko von Kieferfrakturen im Rahmen der Implantation
Im Fall eines Patienten, dessen Unterkieferstruktur eine besondere Rückbildung aufweist, ist auch über das seltene Risiko möglicher Unterkieferfrakturen bei der Behandlung mit Implantaten aufzuklären. Erfolgt dies nicht, mangelt es an einer wirksamen Einwilligung des Patienten in die durchgeführte Implantation, welche sich infolgedessen als fehlerhaft erweist.
4.KG Berlin, Urteil vom 21.09.1999 – 6 U 261/98 – Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungs- und Dokumentationspflicht
Ein (Zahn-)Arzt, der weiß, dass die Krankenversicherung seines Patienten bereits vor Behandlungsbeginn Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung geäußert hat, verletzt seine Vertragspflicht, wenn er seinen Patienten behandelt, ohne ihn vor Beginn der Behandlung auf die Bedenken des Versicherers und das sich daraus ergebende Kostenrisiko hingewiesen zu haben. Weiterhin verletzt er seine Vertragspflicht, wenn er die Behandlung nicht ausreichend dokumentiert hat, so dass sich der Nachweis ihrer medizinischen Notwendigkeit anhand der Krankenunterlagen nicht führen lässt. Bei Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungs- und Dokumentationspflicht steht dem Patienten gegen den Behandler ein Schadensersatzanspruch zu, der auf Befreiung von der Honorarforderung gerichtet ist.
5.AG Köln, Urteil vom 06.06.1980 – 120 C 154/80 – Aufklärung über Selbstkostenanteil bei einer zahnärztlichen Behandlung
Aufgrund der ihm obliegenden wirtschaftlichen Aufklärungspflicht ist ein Arzt, der einen pflichtversicherten Patienten zur Behandlung annimmt, gehalten, diesen auf die Möglichkeit eines zu erstattenden Selbstkostenanteils hinzuweisen, sofern die voraussichtlichen Behandlungskosten den Erstattungsbetrag der Krankenversicherung übersteigen.
6.OLG Celle, Urteil vom 11.09.2008 – 11 U 88/08 – Honorarvereinbarung; Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit
Wird einem Patienten nach zweistündiger zahnärztlicher Behandlung während einer Behandlungspause eine Vereinbarung über Verlangensleistungen zur Unterschrift vorgelegt und beginnt der Zahnarzt unmittelbar nach der Unterzeichnung noch am selben Tag mit der kostenverursachenden Behandlung, ist die Entschließungsfreiheit des Patienten unzumutbar beeinträchtigt. Die unter diesen Umständen geschlossene Vereinbarung erfüllt nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 GOZ und ist daher unwirksam. Der Patient muss das bereits angefallene Honorar für die erbrachten Leistungen im Behandlungsabschnitt nach der Unterschrift nicht leisten.
7.OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2008 – I-20 U 244/07 – Werbung mit „Master of Science – Kieferorthopädie“
Zahnärzte, welchen der akademische Grad „Master of Science – Kieferorthopädie“ verliehen wurde, begehen keine unerlaubte Werbung, wenn sie diese Bezeichnung in der Außendarstellung ihrer Praxis verwenden. Es stehen insoweit keine berufsrechtlichen Regelungen zur Führung geschützter Berufsbezeichnungen entgegen.
8.AG Aachen, Urteil vom 27.12.1996 – 8 C 271/94 – Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes; Begründung
Eine Begründung nach § 10 Abs. 3 GOZ bei Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes kann kurz ausgestaltet sein. Eine ausführliche, nicht nur stichwortartige Begründung ist nicht erforderlich. Dem Patienten ist es zumutbar im Rahmen seines näheren Begründungsverlangens nach § 10 Abs. 3 S. 2 GOZ, darzulegen, welche Positionen im Einzelnen näher erläutert werden sollen und worin im Einzelnen Unklarheiten bestehen.
Anästhetika, Nahtmaterial und Goretexmaterial können gesondert berechnet werden, da es sich um Auslagen i. S. d. § 3 GOZ und nicht um Sprechstundenbedarf nach § 4 Abs. 3 GOZ handelt, welcher mit den Gebühren für die Tätigkeit an sich bereits abgegolten wäre.



