News
01/06/2008
Rechtsprechung: Aufstellung Juni 2008
1. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.1986 - 8 U 163/85 – Honorar aus zahnärztlicher Behandlung bei Nichtgenehmigung des Heil- und Kostenplans
Honoraransprüche gegen den Patienten können aufgrund Vertragsverletzung ausgeschlossen sein, wenn der Zahnarzt mit der Behandlung beginnt, bevor der gesetzliche Krankenversicherer den Heil- und Kostenplan genehmigt und die Übernahme des Kostenanteils zugesagt hat, und der Patient infolgedessen die Kündigung des Behandlungsvertrags gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB mit der Folge erklärt, dass die erbrachten Leistungen für ihn ohne Interesse sind.
Eine Vertragsverletzung ergibt sich aus § 17 BMV-Zahnärzte, der dem Kassenzahnarzt vorschreibt, bei Versorgung des Patienten mit Zahnersatz und Zahnkronen einen Heil- und Kostenplan zu erstellen und dem jeweiligen Krankenversicherungsträger vorzulegen. Der Patient hat ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse daran, dass der Kassenzahnarzt mit der zahnärztlichen Behandlung und zahnprothetischen Versorgung erst beginnt, wenn der gesetzliche Versicherungsträger den Heil- und Kostenplan genehmigt und die Übernahme der Kosten bzw. eines Kostenanteils verbindlich zugesagt hat. Im Falle der unterlassenen vorherigen Genehmigung und der damit verbundenen Ablehnung des Heil- und Kostenplans würde dem Patienten eine Behandlung auf eigene Kosten aufgedrängt, obwohl dieser durch zur Verfügung Stellung des Krankenscheins als Berechtigungsnachweis vom Versicherungsträger zu Beginn der Behandlung zum Ausdruck gebracht hatte, dass er eine Behandlung im Rahmen und nach Maßgabe der gesetzlichen Krankenversicherung wünsche. Eine Verpflichtungserklärung des Patienten auf dem Heil- und Kostenplan ändert daran nichts, da diese sich ausschließlich auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Eigenanteils nach Genehmigung des Heil- und Kostenplans bezieht. Für den Fall der Ablehnung durch den gesetzlichen Krankenversicherer entfällt auch diese Verpflichtungszusage.
2. BGH, Urteil vom 08.11.2007 – III ZR 54/07 – Ermessenspielraum des Arztes bei Festlegung des Gebührensatzes in der Abrechnung
Ein Arzt begeht keinen Ermessensfehlgebrauch, wenn er seine persönlich-ärztlichen und medizinisch technischen Leistungen von durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligem Höchstsatz Regelspanne, d.h. dem 2,3fachen bzw. 1,8fachen des Gebührensatzes, abrechnet.
3. OLG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2008 – 5 U 22/07 – Mängel bei festsitzendem Zahnersatz, Honorarrückforderung, Nachbehandlung
Ein Vertrag über eine zahnprothetische Behandlung (festsitzender Zahnersatz) ist grundsätzlich als Dienstvertrag qualifizieren, sodass werkvertragliche Gewährleistungsrechte bei mangelhafter Behandlung nicht in Betracht kommen.
Soweit der Zahnersatz aufgrund eines solchen Behandlungsfehlers gänzlich unbrauchbar ist, d.h. eine Neuanfertigung aufgrund nicht möglicher Nacharbeiten objektiv erforderlich war, kann dem privatversicherten Patienten ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Honorars zustehen.
Nach Beendigung des Behandlungsverhältnisses hat der Zahnarzt aufgrund des Erlöschens der gegenseitigen Hauptpflichten der Vertragsparteien grundsätzlich keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass ihm Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wird. Es kann jedoch für den Patienten u. U. aufgrund seiner Schadensminderungspflicht zumutbar sein, ein Mängelbeseitigungsangebot des Zahnarztes anzunehmen.
4. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.05.1996 – 30 C 2697/95-24 – Verwirkung des Zahnarzthonorars
Der Zahnarzt bestimmt grundsätzlich den Beginn der Verjährung seines Honoraranspruchs selbst, weil der Beginn der Verjährungsfrist die Erteilung seiner Honorarrechnung voraussetzt.
Allerdings muss er sich die Einrede der Verwirkung entgegenhalten lassen, wenn eine Nachforderung erst nach weit über zwei Jahren nach Abschluss der Behandlung erfolgt, da der Patient nicht mehr damit rechnen musste und sich darauf einstellen durfte, dass nach so langem Zeitablauf die erbrachten Leistungen abschließend abgerechnet waren.
5. OLG Naumburg, Urteil vom 04.10.2007 – 1 U 11/07 – Mutmaßliche Einwilligung in die Erweiterung eines zahnärztlichen Eingriffs (Wurzelspitzenresektion – Knochenzyste)
Von einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten in eine Operationserweiterung im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion ist dann auszugehen, wenn eine ordnungsgemäße Aufklärung über den Verlauf, die Dringlichkeit und die Risiken einer Operationserweiterung nur in der Weise erfolgen kann, dass die Operation abgebrochen, das Operationsfeld verschlossen und der Patient zur späteren Aufklärung erneut einbestellt wird, dies jedoch zugleich keine ernsthafte und vertretbare Alternative gegenüber dem aussichtsreichen Versuch, mit einer einzigen Operation beide Eingriffe vorzunehmen, darstellt. Der Zahnarzt darf in diesem Fall annehmen, dass der Patient bereit ist, die geringen Risiken einer sofortigen Entfernung einer Knochenzyste auf sich zu nehmen, statt den erheblich höheren Risiken und Belastungen einer späteren zweiten Operation ausgesetzt zu sein, weil insbesondere weiteres Zuwarten nicht ohne Gesundheitsschäden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Patienten möglich gewesen wäre.
Eine Aufklärung über den Verlauf, Risiken der Nichtbehandlung und Risiken der chirurgischen Entfernung der Knochenzyste muss der Zahnarzt dann nicht vornehmen, wenn er vor Beginn der Operation aufgrund der bisherigen Anzeichen nicht vorhersehen konnte, dass eine derartige Operationserweiterung auch nur entfernt in Betracht kommen könnte.
6.OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2004 – 8 U 110/93 – Gerichtsstand bei zahnärztlicher Honorarklage
Da es sich bei einem zahnärztlichen Behandlungsvertrag um einen ortsgebundenen Vertrag handelt, ist als Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses – aufgrund der vertragscharakteristischen Leistung – der Sitz des Zahnarztes anzusehen, so dass es besondere Umstände (Behandlung des Patienten kann nur in der Praxis des Arztes vorgenommen werden) rechtfertigen, für die Abwicklung der gegenseitigen Leistungspflichten den gemeinsamen Erfüllungsort am Praxissitz des Arztes anzunehmen.
7.OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2007 – 1 U 154/06 – Honoraranspruch des Zahnarztes bei Nichtwahrnehmung eines Behandlungstermins
Ein Zahnarzt hat keinen Anspruch auf Zahlung seines Behandlungshonorars aus Annahmeverzug des Patienten, wenn dieser im Einvernehmen mit der Praxis seinen Termin verlegt hat. Der Patient befindet sich insoweit schon nicht in Annahmeverzug.
Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns kann ein Zahnarzt nur dann erfolgreich geltend machen, wenn er darlegt und beweist, dass er bei rechtzeitiger Absage die Möglichkeit gehabt hätte, einen bestimmten anderen Patienten in der frei gewordenen Zeit behandeln zu können, den er tatsächlich nicht – auch nicht später – behandeln konnte, oder er belegt, dass dies dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspricht.
8. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.1999 – 8 U 181/98 – Zahnärztliche Prüfung der Kostenübernahme durch Krankenkasse
Keine Nebenpflicht des Zahnarztes stellt es dar, vor einer prothetischen Behandlung versicherungsvertragliche Haftungsfragen zu prüfen, insbesondere dahingehend, ob seine Leistungen von der Privatversicherung seines Patienten getragen werden. Ein Schadensersatz des Patienten wegen unterlassener Aufklärung scheidet in diesem Zusammenhang aus.
Die wirtschaftliche Aufklärung des Zahnarztes bezieht sich grundsätzlich auf die Kostenhöhe, mögliche, vom Patienten zu tragende Eigenanteile sowie kostengünstigere Behandlungsalternativen. Es ist Sache des Patienten, den Zahnarzt darauf hinzuweisen, dass erst nach Sicherstellung der Kostenübernahme mit der Behandlung begonnen werden soll. In diesem Fall genügt der Zahnarzt seinen nebenvertraglichen Verpflichtungen, wenn er einen Heil- und Kostenplan anfertigt, den der Patient vor Aufnahme der Behandlung abwarten und an dem er sich wegen der Kostenfrage orientieren kann.
9. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2005 – 1 U 25/05 – Notwendige Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden
Gibt es für eine zahnärztliche Versorgung unterschiedliche Behandlungsmethoden (hier: vorheriger Kieferknochenaufbau im Rahmen einer implantologischen Versorgung durch Eigenknochenmaterial oder Rinderknochen), hat der Zahnarzt auf die unterschiedlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den vorliegenden Behandlungsalternativen hinzuweisen. Unterlässt er dies, liegt keine wirksame Einwilligung des Patienten in den Eingriff vor.
10. OLG Köln, Urteil vom 21.10.1985 – 7 U 50/85 – Grenzen der wirtschaftlichen Beratungs- und Aufklärungspflicht eines Zahnarztes
Es gehört nicht in den Verantwortungsbereich eines Zahnarztes, sich über die Absicherung der Übernahme der Behandlungskosten zu unterrichten und entweder die Behandlung danach auszurichten oder dem Patienten entsprechende Hinweise zu geben. Als Neben- und Schutzpflicht des Beratungsvertrags dürfen die Anforderungen an die wirtschaftliche Beratungspflicht des Zahnarztes nicht überspannt werden.
11. OLG Köln, Urteil vom 23.03.2005 - 5 U 144/04 – Vorbringen des Patienten gegen Zahnarztrechnung; wirtschaftliche Aufklärung
Ein Patient genügt seiner Substantiierungspflicht im Rahmen eines Honorarprozesses nicht, wenn er Einwände hinsichtlich der Berechtigung der Gebühren und der Gebührenhöhe insoweit erhebt, als dass er unter Hinweis auf seine Laienstellung die Zahnarztrechnung pauschal bestreitet oder die angesetzten Positionen pauschal bezweifelt und die Gebührenhöhe als überzogen rügt. Das Gericht kann diese dann unbeachtet lassen.
Allerdings besteht eine Schadensersatzpflicht des Zahnarztes wegen Verletzung seiner wirtschaftlichen Aufklärungspflicht, wenn dieser ohne genaue Kenntnis der Sachlage gegenüber dem Patienten äußert, dass die umfangreiche Implantatbehandlung vollständig von seiner Krankenversicherung getragen werde und mit der Behandlung beginnt, ohne die Stellungnahme derselben abzuwarten.
Ein Zahnarzt verhält sich dann fehlerhaft, wenn er „ins Blaue hinein“ Auskünfte zu Fragen der Erstattungsfähigkeit von bestimmten Kosten abgibt, ohne dass dies auf einer sorgfältigen Abklärung der individuellen Situation des Patienten beruht. Grundsätzlich ist die Überprüfung der Erstattungspflicht der eigenen Krankenversicherung zwar Aufgabe des Patienten, allerdings existiert eine entsprechende Hinweispflicht, wenn zu befürchten ist, dass der Patient selbst Kosten zu tragen hat insoweit, als dass eine entsprechende Fehlvorstellung beim Patienten erkennbar ist.
12.OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2007 – 5 U 147/05 – Verpflichtung zur Durchführung von Allergietests
Wenn keine konkreten Anhaltspunkte für etwaige Unverträglichkeiten des Patienten vorliegen, besteht für den Zahnarzt keine Verpflichtung, Allergietests vor dem Einbringen des Zahnersatzes durchzuführen.
Galvanische Strömungen geringster Stärke im Mund können bei implantatgetragenen Zahnersatzkonstruktionen auftreten, ohne dass es sich dabei um einen Behandlungsfehler als Ursache handelt.
13. LG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2005 – 8 O 362/04 – Schlechterfüllung des Behandlungsvertrags; Rückforderung des Honorars
Im Falle der Schlechterfüllung des Behandlungsvertrags hat der Patient aufgrund der Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Dienstvertrag zwar keinen werkvertraglichen Rückforderungsanspruch, dennoch kann er einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung geltend machen, durch den er letztendlich von der Honorarverbindlichkeit befreit wird. Eine Aufrechnungserklärung ist nicht notwendig.
14. LG Mannheim, Urteil vom 07.12.2007 – 1 S 178/06 – Angemessene Kosten für Zahnersatzleistungen
Ist es für einen Sachverständigen nicht möglich, die Qualität der zahntechnischen Leistungen zu prüfen, etwa weil dies nur bei Entfernung des festsitzenden Zahnersatzes möglich wäre, so können die angemessenen Kosten der Zahnersatzleistungen des Zahntechnikers unter Heranziehung der Bundeseinheitlichen-Benennungsliste (BEB) und anhand der ortsüblichen Stundenverrechnungssätze der selbstständigen Zahntechniker gemäß § 287 ZPO ermittelt werden.



