News
01/03/2008
Rechtsprechung: Aufstellung März 2008
1. BVerfG, 1 BvR 1437/02 vom 25.10.2004 – Zulässigkeit von Honorarvereinbarungen
Eine Überschreitung des 3,5fachen Steigerungssatzes ist dann zulässig, wenn im Vorfeld der Behandlung eine schriftliche Honorarvereinbarung in Form einer Individualabrede mit dem Patienten geschlossen wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen reichen hierfür nicht aus. Andererseits ist ein Aushandeln aller Vertragsbedingungen nicht erforderlich, vielmehr genügt es in Anbetracht dessen, dass die Vereinbarung keinen erläuternden Text und keine ergänzenden Vertragsvereinbarungen enthalten darf, wenn der Inhalt der Individualvereinbarung auf die in Betracht kommenden Gebührenziffern und auf die für sie jeweils vereinbarten Gebührensätze beschränkt ist. Alle anderen Teile müssen für sämtliche Verträge identisch sein. Vor allem die Verbindung mit einem konkreten, individuell erstellten Heil- und Kostenplan indiziert dabei das Vorliegen einer Individualvereinbarung.
2. BGH, III ZR 356/98 vom 09.03.2000 – Zusätzliche Erklärungen in der Honorarvereinbarung
Eine Honorarvereinbarung ist dann unzulässig, wenn über den Hinweis auf die angestrebte Qualität für die Gebührensatzerhöhung hinaus auf die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf der GOZ Bezug genommen wird. Diese führt entsprechend der Formulierung der streitgegenständlichen Honorarvereinbarung aus, dass eine abweichende Honorarvereinbarung durch eine weit überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztlichen Leistung und einem darauf abgestellten Praxisaufwand begründet sein könne. Da dieser Formulierung eine Tendenz innewohnt, die sich auf die Willensbildung des Patienten nachteilig auswirken kann und damit über das hinausgeht, was noch im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 3 GOZ als unbedenkliche Erklärung angesehen wird, führt ein solcher Verweis zur Unzulässigkeit der Honorarvereinbarung.
3. BGH, III ZR 161/02 vom 23.01.2003 – Analoge Abrechnung von Leistungen
Die analoge Abrechenbarkeit kommt nur in Bezug auf solche zahnärztlichen Leistungen in Betracht, die selbstständigen Charakter aufweisen und zudem erst nach dem Inkrafttreten der Gebührenordnung für Zahnärzte am 01.01.1988 aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Praxisreife entwickelt worden sind. Leistungen, die ein Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis der GOZ darstellen, dürfen nicht im Wege der Analogie abgerechnet werden. Die Abrechnung muss dann entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen entsprechen. (hier: Füllungen nach der Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschichttechnik)
4. BGH, III ZR 264/03 vom 27.05.2004 – Material- und Lagerhaltungskosten
Materialkosten dürfen nur dann abgerechnet werden, wenn sich die Abrechenbarkeit entweder explizit aus der GOZ bzw. deren Gebührenverzeichnis ergibt oder die Materialkosten bei Behandlungen anfallen, die über § 6 Abs. 1 GOZ nach der GOÄ abzurechnen sind. Eine Abrechnungsfähigkeit aus analoger Anwendung des § 10 GOÄ ist dagegen nicht möglich. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Materialkosten innerhalb ein erhebliches Ausmaß der nach der GOZ abrechenbaren Vergütung annehmen. Im Fall von Implantatbohransätzen hat der BGH deren Berechnungsfähigkeit anerkannt. Lagerhaltungskosten dagegen sind als Praxiskosten bereits mit den Gebühren abgegolten. Fotographiekosten, die im Bereich der Implantologie zur Festhaltung und Dokumentation der Ausgangsbasis vor der implantologischen Behandlung dienen, können insoweit nicht gesondert abgerechnet werden.
5.OLG Karlsruhe, 12 U 288/98 vom 15.07.1999 – Zeitpunkt der Honorarvereinbarung
Honorarvereinbarungen, die unmittelbar vor der Zahnbehandlung dem Patienten vorgelegt und von diesem unterzeichnet werden, sind aus den Gesichtspunkten der Überrumpelung und fehlenden gewährleisteten Entscheidungsfreiheit unzulässig.
6. OLG Koblenz, 10 U 90/04, Beschluss vom 23.09.2004; LG München, 27 O 8436/04 vom 02.03.2006 – Abrechnung von Eigen- und Fremdlaborleistungen
Für die Fälligkeit der zahnärztlichen Vergütung ist die Beifügung von Fremdbelegen bei Rechnungslegung nicht erforderlich. Dies gilt auch für Implantatteile, die nicht im Eigen- oder Fremdlabor hergestellt, sondern industriell gefertigt und direkt vom Fachhandel bzw. großen Fachfirmen bezogen werden. Die Eigenlaborrechnungen sind dann hinreichend spezifiziert und nachvollziehbar und entsprechen den Vorgaben des § 10 Abs. 1, 2 Nr. 5 GOZ, wenn der Betrag und die Art der einzelnen Auslagen im Einzelnen aufgeführt, genau bezeichnet und das verwendete Material und die angesetzten Einzelpreise angegeben sind.
7. LG Hannover, 19 S 9/98 vom 24.09.1998 – Verbindlichkeit von Heil- und Kostenplänen
Das Zahnarzthonorar darf den im Heil- und Kostenplan genannten Betrag nicht übersteigen. Insoweit sind Heil- und Kostenpläne als verbindlich anzusehen, da der Arzt schon im Vorfeld der Behandlung in der Lage ist, den Umfang seiner Leistung zu überblicken. Eine höhere Gebühr ist nur dann gerechtfertigt, wenn es zu Komplikationen kommt und der Patient auf mögliche Schwierigkeiten schon vor der Behandlung hingewiesen habe. Da Material- und Laborkosten bei einer Zahnersatzbehandlung jedoch erst nach der Herstellung des Zahnersatzes genau zu ermitteln sind, muss der Patient daher eine von der Schätzung im Heil- und Kostenplan abweichende Kostenerhöhung hinnehmen.



